Entwässerungsplanung; Kostentragung
Leitsätze
Art. 7 Abs. 3 GSchG fordert die Kantone auf, für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung zu sorgen. Gemäss kantonalem Recht ist die Entwässerungsplanung von den Gemeinden zu erstellen. Eine Bestimmung, welche die Beteiligung Dritter an den Planungskosten vorsieht oder ihnen Verhaltenspflichten auferlegt, ist weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht vorhanden. Das Verursacherprinzip bezieht sich auf Massnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer wie z. B. von Verunreinigungen. Die Entwässerungsplanung als solche ist noch keine Massnahme, sondern dient lediglich den Behörden als Vorbereitung allfälliger Massnahmen; sie ist denn auch nur behördenverbindlich. Eine finanzielle Beteiligung Privater an dieser Planung und den dafür notwendigen Grundlagen, wie z. B. an einem geologischen Gutachten oder einem «Zustandsbericht Versickerung», müsste ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sein.
Zeitschrift URP
URP 2004 352
Publikationsart
Entscheid