Open-Air-Kinoveranstaltungen; Lärmimmissionen
Leitsätze
Aus zeitlichen Gründen hat der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zwar nur noch für zukünftige Veranstaltungen Bedeutung. Dies stellt aber ein hinreichendes Anfechtungsinteresse dar, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1). Da die Sportanlage, auf deren Gelände die Kinoveranstaltungen stattfinden, eine ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes darstellt und die Lärmimmissionen nach Massgabe des Umweltschutzrechts des Bundes zu beurteilen sind, braucht nicht abgeklärt zu werden, ob die für den Kinobetrieb verwendeten Verstärker und Lautsprecheranlagen als bewegliche Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG zu gelten haben. Soweit solche Geräte und Maschinen dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden ihre Emissionen nach den Vorschriften des Bundes über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 LSV) (E. 3b). Eine Überprüfung allein nach der kommunalen Polizeiverordnung, die eine Nachtruhe ab 22.00 Uhr vorsieht (E. 3a), ist deshalb…
Zeitschrift URP
URP 2004 331
Publikationsart
Entscheid