Änderung einer Wasserrechtskonzession
Leitsätze
Die Fristen für die Inbetriebnahme der Kraftwerksanlagen sind ein wichtiger Bestandteil der Konzession, der nicht unbeschränkt abgeändert werden kann, ohne den Bestand des Nutzungsrechts in Frage zu stellen. Nicht jede geringfügige Fristverlängerung einer Wasserrechtskonzession ist indessen als Neukonzessionierung zu qualifizieren. Vielmehr hängt es von der Dauer der Fristverlängerung ab, ob die Änderung als Neukonzessionierung zu betrachten ist oder nicht (E. 4.2.4). Für die Beurteilung der Fristverlängerung ist diese zur Gesamtkonzessionsdauer in Beziehung zu setzen. Eine einmalige Verlängerung der Frist für die Inbetriebnahme um 15 Jahre – verbunden mit diversen konkreten Auflagen – ist vorliegend vertretbar, da bis zum Ablauf der Konzession immerhin noch 50 Jahre verbleiben. Durch die vorliegende Konzessionsänderung wird die Inbetriebnahme des Kraftwerks mit höherer Nutzwassermenge erst Ende 2019 statt bereits Ende 2004 erfolgen. Angesichts…
Zeitschrift URP
URP 2004 592
Publikationsart
Entscheid