Sanierung einer Hochspannungsleitung; nichtionisierende Strahlen
Leitsätze
Da die Hochspannungsleitung Benken/Grynau-Mettlen vor Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 rechtskräftig bewilligt wurde, handelt es sich im Sinne der NISV um eine alte Anlage (Art. 3 Abs. 1 NISV) (E. 2). Anders als bei anderen Anlagen unterscheidet die NISV bei Übertragungsleitungen – wie auch bei Fahrleitungen von Eisenbahnen und Strassenbahnen – zwischen Alt- und Neuanlagen. Während neue Anlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten müssen, schreibt Anh. 1 NISV für alte Anlagen lediglich bestimmte Massnahmen zur Minimierung der magnetischen Flussdichte vor (Ziff. 16 und Ziff. 56 Anh. 1 NISV). Für Übertragungsleitungen ist dies die Optimierung der Phasenbelegung. Alte Übertragungs- und Fahrleitungen müssen also den Anlagegrenzwert nicht einhalten, sondern nur die in Anhang 1 genannten technischen und betrieblichen Anforderungen erfüllen (E. 3.1) Eine akzessorische Kontrolle von Ziff. 16 Abs. 1 Anh. 1 NISV ergibt,…
Zeitschrift URP
URP 2004 606
Publikationsart
Entscheid