Ausbau eines Möbelhauses; UVP
Leitsätze
Möbelhäuser gelten grundsätzlich als Einkaufszentren im Sinne von Ziff. 80.5 Anh. UVPV (und nicht etwa als Verteilzentren im Sinne von Ziff. 80.6 Anh. UVP) und unterliegen deshalb ab einer Verkaufsfläche von 5'000 m2 der UVP-Pflicht (E. 2.2.2). Das zweistufige Prüfungsverfahren gewährleistet, dass der Umfang der verlangten Prüfung an das Ausmass der tatsächlich zu erwartenden Umweltbelastung angepasst wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 UVPV) (E. 2.2.3). Eine Änderung ist nicht nur dann wesentlich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV, wenn sie für sich allein den für die UVP-Pflicht massgeblichen Schwellenwert quantitativ überschreitet. Vielmehr kommt es auf die mit der Änderung verbundene mögliche Veränderung der Umweltbelastung an. Dies gilt für Alt- und für Neuanlagen gleichermassen (E. 2.3.3). Die umstrittene Änderung führt zu einer Erweiterung der Verkaufsfläche um beinahe 5'000 m2. Eine ins Gewicht fallende Veränderung der Umweltbelastung kann…
Zeitschrift URP
URP 2005 1
Publikationsart
Entscheid