Privater Gestaltungsplan für Möbelhaus/Fachmarkt; Lufthygiene; Anbindung an öffentlichen Verkehr (IKEA)
Leitsätze
Da die Anbindung eines Baugebietes an den öffentlichen Verkehr (öV) keine bundesrechtliche Erschliessungsvoraussetzung darstellt, können die Gemeinden nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet werden, ihre Bauzonen gestützt auf Art. 19 Abs. 2 RPG mit öffentlichem Verkehr zu erschliessen (E. 4.4). Für das vorliegende Gestaltungsplanungsgebiet, das teilweise übermässig belastet ist, sind verschärfte Emissionsbegrenzungen festzulegen, und zwar bereits im Rahmen des projektbezogenen Gestaltungsplanes und nicht erst im Baubewilligungsverfahren. Bei verkehrserzeugenden Anlagen erfolgt die Verkehrsbeschränkung in erster Linie über die Beschränkung der Anzahl Parkplätze (E. 5.2). Da im vorliegenden Fall die Anzahl Parkplätze bereits im Vorfeld reduziert wurde und der Gestaltungsplan die Schaffung einer zweiten Buslinie vorsieht, genügt dieser auch den umweltrechtlichen Vorschriften (E. 5.3). Die Erschliessung mit dem öffentliche Verkehr liegt nicht im…
Zeitschrift URP
URP 2005 277
Publikationsart
Entscheid