Ortsbildschutz; umweltverträgliche Energieversorgung (Sonnenkollektoren)
Leitsätze
Für die Bewilligung zum Bau von Sonnenkollektoren auf dem Dach eines Gebäudes in der Kernzone hat eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer umweltverträglichen Energieversorgung (Förderung erneuerbarer Energien) und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines intakten Ortsbildes zu erfolgen. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist zwar ein klar definiertes Ziel der Energiegesetzgebung. Dennoch ist bei der Realisierung Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen, indem Ortsbilder zu schonen oder gar zu erhalten sind, wenn es das öffentliche Interesse gebietet. Im vorliegenden Fall würden sich die Sonnenkollektoren klar von der bestehenden Ziegeldachfläche abheben und es könnte für die Umgebung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden. Der Bau der Sonnenkollektoren ist daher unzulässig (E. 3 f.).
Zeitschrift URP
URP 2005 389
Publikationsart
Entscheid