Baubewilligung für Mobilfunkantenne; Verhältnis zur Betriebskonzession des Bundesamtes für Kommunikation
Leitsätze
Art. 22 Abs. 3 RPG behält für die Erteilung einer Baubewilligung die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vor. Gemeint sind damit in Spezialgesetzen enthaltene Bauvorschriften, die den Standort, die Bauweise oder die Ausrüstung bestimmter Bauten und Anlagen betreffen und deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist. Bei der Frage, ob eine Mobilfunkbetreiberin für den Betrieb der geplanten Anlage über eine genügende Konzession des Bundesamtes für Kommunikation verfügt, geht es dagegen nicht um eine Bauvorschrift, die gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG im Baubewilligungsverfahren zu prüfen wäre (E. 5.2). Auch erscheint materiellrechtlich eine Koordination der Baubewilligung mit der fernmelderechtlichen Konzession nicht als geboten (E. 5.3).
Zeitschrift URP
URP 2005 387
Publikationsart
Entscheid