Abgeltung des Bundes für Altlastensanierung; Vorsorgeprinzip
Leitsätze
Gemäss Art. 32e Abs. 3 lit. a USG werden Abgeltungen des Bundes nur für die Sanierung von Deponien geleistet, auf die nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind. Das heisst, die zu sanierende Altlast darf nur Abfälle umfassen, die spätestens Ende Januar 1996 dorthin gelangt sind. Wird nach Abschluss der Sanierung auf dem sanierten Standort eine dem neuen Recht entsprechende neue (Inertstoff-)Deponie errichtet, so schliesst dies eine Abgeltung nach Art. 32e Abs. 3 lit. a USG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a VASA nicht zum vornherein aus (E. 3.3). Eine Inertstoffdeponie, die über einer sanierten Altlast liegt, ist grundsätzlich nicht strenger zu behandeln als andere Deponien. Sie muss aber entsprechend den Vorschriften der TVA errichtet und betrieben werden (E. 3.4). Das Vorsorgeprinzip besagt nicht, dass bei der Sanierung einer Deponie sämtliche denkbaren Risiken vermieden werden müssen, sondern dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen den für…
Zeitschrift URP
URP 2005 330
Publikationsart
Entscheid