Busse wegen Verstoss gegen kommunales Abfallgesetz
Leitsätze
Das Abfallgesetz der Bündner Gemeinde X. schreibt unter Bussendrohung vor, Haushaltkehricht sei in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Nach der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden sind Übertretungen des kantonalen und kommunalen Strafrechts auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden (Art. 2 StPO GR). Es gehört zu den Pflichten der Abfallverursacher, die gebührenpflichtigen Säcke so zu füllen und zu verschliessen, dass sie nicht aufplatzen und ihren Inhalt im Container verstreuen können. Wenn ein in den Container geworfener gelber, gebührenpflichtiger Sack aufplatzt oder nicht richtig verschlossen ist und deswegen im Container ein nicht gebührenpflichtiger schwarzer Sack vorgefunden wird, hat der Abfallverursacher dies seiner eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben. Er verstösst mit seinem Verhalten fahrlässig gegen die Abfallvorschriften und kann dafür gebüsst werden.
Zeitschrift URP
URP 2005 767
Publikationsart
Entscheid