Unterflur-Abfallsammelstelle
Leitsätze
Der Standortwahl kommt bei Unterflur-Abfallsammelstellen nicht dieselbe Bedeutung zu wie bei den wesentlich mehr Lärm verursachenden Wertstoffsammelstellen: Sie hängt von diversen Rahmenbedingungen ab, wie vorhandene Werkleitungen, archäologisch wichtige Flächen, Zufahrtsmöglichkeiten für Entsorgungsfahrzeuge, Gehdistanz der Anwohner für die Entsorgung, optische Eingliederung etc. Deshalb kann sich die Platzierung einer Unterflur-Abfallsammelstelle unter dem Titel des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips höchstens dann als unzulässig herausstellen, wenn in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standortes eine andere Platzierung möglich wäre, welche lärmrechtlich zu einer entscheidenden Verbesserung führen würde (E. 5d). Weder der Einwurf von Abfallsäcken in die neuen Unterflur-Abfallcontainer in der Stadt Zürich noch das Öffnen und Schliessen der Einwurfs- und Bodenklappen verursachen einen übermässigen Lärm (E. 5g). Einzig das Manövrieren des…
Zeitschrift URP
URP 2005 773
Publikationsart
Entscheid