Baubewilligung für Mobilfunkanlage; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
Leitsätze
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG in fine). Dies gilt z.B., wenn der Begriff des OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) oder die Anforderungen von Art. 11 NISV an die Strahlungsprognose verkannt wurden. Neue Tatsachen darf das Bundesgericht dagegen, sofern eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, nur berücksichtigen, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies gilt z.B. für die der NIS-Prognose zugrunde liegenden Daten. Bei Konflikten rund um Mobilfunkanlagen ist Kriterium für die Abgrenzung zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Fehlern das Standortdatenblatt. Ergibt sich der Fehler schon aufgrund der Angaben im Standortdatenblatt und dem ihm…
Zeitschrift URP
URP 2006 180
Publikationsart
Entscheid