Sanierung der Abluftanlage eines Restaurants; Luftreinhaltung
Leitsätze
Die Empfehlungen des BUWAL vom 15. Dezember 1989 über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach sind nicht rechtsverbindlich und verpflichten grundsätzlich weder Richter noch Verwaltungsbehörden; insoweit sie jedoch Wissen und Erfahrungen ausgewiesener Fachleute wiedergeben, also das, was den Regeln der Kunst entspricht und für eine angemessene Rechtsanwendung notwendig erscheint, darf die Behörde ohne besondere Beweggründe nicht von ihnen abweichen (E. 2.2.). Bei der vorliegenden Anlage und angesichts der beschränkten Personenzahl, die von den Geruchsbelästigungen betroffen ist, genügt die von den Behörden geführte Untersuchung den formellen Anforderungen von Art. 2, Abs. 5, lit. b LRV. Es ist deshalb nicht zu bestreiten, dass die Abluftanlage der vom Beschwerdeführer betriebenen Restaurantküche bei der Mehrheit der gemäss Art. 2 Abs. 5 LRV direkt betroffenen Personen übermässige Immissionen erzeugt und dass sie saniert werden muss (E. 2.3). Die…
Zeitschrift URP
URP 2006 178
Publikationsart
Entscheid