Platzkofferung mit Mischabbruchgranulat; Gewässerschutz
Leitsätze
Zur Beurteilung der Anforderungen an die Platzkofferung mit Mischabbruchgranulat hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zulässigerweise auf die Richtlinie des BUWAL vom Juli 1997 für die Verwertung mineralischer Bauabfälle abgestellt. Den Richtlinien kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, doch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b S. 618; Urteil 1A.242/2002 des Bundesgerichts vom 19. November 2003, E. 3.4). Dass in der Botschaft zur Revision des Gewässerschutzgesetzes einzig Gülle, Mistwässer und Silosäfte namentlich als gewässergefährdende Stoffe genannt werden, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich hierbei bloss um eine beispielhafte Aufzählung handelt (vgl. BBl 1987 II 1109) (E. 2.3). Die BUWAL-Richtlinie dient dazu, durch die umweltgerechte Verwertung mineralischer Bauabfälle die Belastungen für die Umweltbereiche Wasser, Boden und Luft…
Zeitschrift URP
URP 2006 174
Publikationsart
Entscheid