Sanierung einer Schiessanlage; Gewährung von Erleichterungen
Leitsätze
Bei Schiessanlagen dürfen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nur hingenommen und entsprechende Sanierungserleichterungen nur gewährt werden, soweit dies nötig ist, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Die rein zivilen, sportlichen Schiessen dagegen liegen nicht im öffentlichen Interes-se. Deshalb sind hier die Immissionsgrenzwerte regelmässig einzuhalten und Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV fallen von vornherein ausser Betracht (E. 3). Die einer Schiessanlage gewährte Sanierungserleichterung kann nicht nur dann nachträglich eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Anlage wesentlich geändert wird (Art. 18 Abs. 2 USG), sondern auch dann, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten, die zu den Sanierungserleichterungen geführt haben, derart verändert haben, dass die in Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV umschriebenen Voraussetzungen für Sanierungserleichterungen ganz oder teilweise…
Zeitschrift URP
URP 2006 163
Publikationsart
Entscheid