Le développement durable en droit constitutionnel suisse
Zusammenfassung
Der in der Bundesverfassung und in verschiedenen Kantonsverfassungen aufgeführte Grundsatz der Nachhaltigen Entwicklung ist weder in konzeptioneller noch in terminologischer Hinsicht ein einheitlicher Begriff. Die Bundesverfassung zum Beispiel verwendet ausdrücklich nicht einen, sondern mehrere Begriffe der Nachhaltigen Entwicklung (generationsübergreifender Aspekt, dreidimensionale Perspektive und ökologische Dimension). Auch die Rechtsnatur und die rechtlichen Auswirkungen der Verfassungsbestimmungen zur Nachhaltigen Entwicklung sind unterschiedlich. Die Erwähnung der Nachhaltigen Entwicklung in der Präambel der Bundesverfassung hat nur sehr geringe rechtliche Konsequenzen. Mit ihrer Erwähnung im Zweckartikel hingegen gewinnt sie an Verbindlichkeit und wird zur Richtlinie für die Behörden. Vor Gericht wird man sich dagegen – in beschränktem Ausmass – nur dann auf die Nachhaltige Entwicklung berufen können, wenn sie als Verfassungsprinzip…
Zeitschrift URP
URP 2006 471
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag