Schutz vor Störfällen; Baubewilligung; Beschwerdelegitimation
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 04.10.2006
Relevante Erlasse
SR a173.110, alt Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
(16.12.1943)
Art. 98a (Abs. 3)
SR a173.110, alt Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
(16.12.1943)
Art. 103 lit. a
SR 814.012, Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV)
(27.02.1991)
Allgemein
SR 814.012, Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV)
(27.02.1991)
Allgemein
Leitsätze
Zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ist nicht bloss legitimiert, wer in Interessen berührt ist, deren Schutz die angeblich verletzte Norm zum Ziele hat, und es ist nicht einmal nötig, dass diese Norm die Existenz der verletzten Interessen implizit anerkennt. Vielmehr genügt für die Beschwerdelegitimation ein tatsächliches Interesse, z.B. ein solches wirtschaftlicher Natur. Die Betreiberin einer gefährlichen Anlage ist also legitimiert, gegen eine Baubewilligung für ein in unmittelbarer Nähe seiner Anlage geplantes Projekt Beschwerde zu erheben; dies weil sie wegen der geplanten Baute evtl. zusätzliche Massnahmen zur Risikovermeidung ergreifen muss (E. 2).
Zeitschrift URP
URP 2006 904
Publikationsart
Entscheid