Standortentschädigung für Kehrichtverbrennungsanlage
Leitsätze
Gemäss Art. 32a Abs. 1 USG ist der bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen entstehende Aufwand durch kostendeckende Gebühren den Verursachenden zu überbinden. Der Regierungsrat des Kantons Zürich durfte aber zulässigerweise annehmen, bei den seitens der Stadt Winterthur geltend gemachten Standortnachteilen (Lärm und Luftverschmutzung durch die Anlage selbst sowie den daraus resultierenden Mehrverkehr) handle es sich nicht um internalisierbare Kosten im Sinne von Art. 32a USG und § 37 des kantonalen Abfallgesetzes. Diese dürften und müssten also nicht durch entsprechende Erhöhung der Benützungsgebühren den Abfallverursachern überwälzt werden. Gleiches gilt für den von der Stadt Winterthur ebenfalls als Teil der Standortentschädigung beanspruchten Ausgleich des Investitions- und Planungsrisikos für die Anlage (E. 5.2).
Zeitschrift URP
URP 2006 909
Publikationsart
Entscheid