Mobilfunkanlage auf Fahrleitungsmasten eines SBB-Gleises; Baubewilligung; Schadenersatzansprüche wegen Immissionen
Leitsätze
Bei den Bewilligungsverfahren unterscheidet der Bundesgesetzgeber ausdrücklich zwischen eigentlichen Eisenbahnanlagen und Nebenanlagen. Im ersten Fall muss nur ein eidgenössisches Plangenehmigungsverfahren eröffnet und kein kantonales Verfahren durchgeführt werden (Art. 18 Abs. 4 EBG), während im zweiten Fall das Bewilligungsverfahren durch das kantonale Recht geregelt wird und das Bundesamt für Verkehr bloss angehört wird (Art. 18m Abs. 1 und 2 EBG) (E. 2.2). Da der Bundesgesetzgeber für Nebenanlagen im Bahnbereich eine spezielle Regelung getroffen hat, ist nicht einzusehen, weshalb die Mobilfunkanlagen – im vorliegenden Fall eine kombinierte GSM/ UMTS-Antenne auf einem Fahrleitungsmasten der SBB – vom Anwendungsbereich des Art. 18m EBG ausgeschlossen werden sollten. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt Bundesrecht verletzt hat, indem es die Erteilung der Baubewilligung von einem vorgängigen Entscheid des Bundesamtes für…
Zeitschrift URP
URP 2007 511
Publikationsart
Entscheid