Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren
Leitsätze
Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). In diesem Fall gilt die Mobilfunkantenne als Nebenanlage zur elektrischen Anlage: Da das Elektrizitätsgesetz bezüglich Nebenanlagen zu Starkstromanlagen lückenhaft ist und die zu untersuchenden Belange die gleichen sind, kann die eisenbahnrechtliche Regelung übernommen werden, wonach die auf einem (Bahn-)Leitungsmast zu errichtende Mobilfunkantenne als Nebenanlage zu betrachten ist. Ihr Bau oder ihre Änderung untersteht damit – wie andere Mobilfunkanlagen in und ausserhalb der Bauzone – dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6). Die Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen ist jedoch anzuhören (E. 7).
Zeitschrift URP
URP 2007 513
Publikationsart
Entscheid