Baubewilligung für Sportanlage; Lärmschutz; Beizug ausländischer Richtlinien
Leitsätze
Die LSV enthält keine Belastungsgrenzwerte für den so genannten «untechnischen» Alltagslärm von Sportanlagen. Die sinngemässe Anwendung der Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm ist problematisch. Hingegen können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien beigezogen werden, sofern die ihnen zugrunde liegenden Kriterien mit der Systematik des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich die deutsche Sportanlagelärmschutzverordnung an (18. BImSchV; E. 3.2–3.3). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt, diese Verordnung nur als Ganzes anzuwenden, also sowohl hinsichtlich der Lärmermittlung wie auch in Bezug auf die Anwendung der Richtwerte (E. 3.5). Es besteht eine Ähnlichkeit zwischen den schweizerischen Planungs- und Immissionsgrenzwerten sowie den deutschen Richtwerten für Neuanlagen und den erhöhten Richtwerten des deutschen Rechts für die Betriebszeiten von…
Zeitschrift URP
URP 2008 3
Publikationsart
Entscheid