Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone
Leitsätze
Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, gelten nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz als Zwischenentscheide, die nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sind (E. 1.3.2). Ob wegen der von der Vorinstanz verlangten zusätzlichen Abklärungen ein nicht wieder gut zu machender Nachteil vorliegt, ist unklar. Keinesfalls könnte mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. Immerhin ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Abklärungen zu einem weitläufigen Beweisverfahren mit erheblichem Mehraufwand führen dürften. Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müsste, kann jedoch offenbleiben, ob ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegt (E. 1.3.3). In Bezug auf die inhaltlich notwendigen Abklärungen macht das Gewässerschutzrecht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Grundwasserschutzzonen erstmals ausgeschieden werden oder ob bestehende Schutzzonenpläne und…
Zeitschrift URP
URP 2008 223
Publikationsart
Entscheid