Mobilfunkanlage auf «weisser Fläche» einer Autobahnausfahrt; Ausnahmebewilligung
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 22.04.2008
Relevante Erlasse
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 22 (Abs. 2 lit. a)
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 24
SR 725.11, Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)
(08.03.1960)
Art. 24 (Abs. 1)
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Allgemein
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Allgemein
Leitsätze
Das Gebiet im Kurvenradius der Autobahnausfahrt Muri ist keiner Nutzungszone zugeordnet, sondern als Teil des Nationalstrassenareals als weisse Fläche dargestellt. Eine objektive, parzellenübergreifende, gebietsbezogene Beurteilung ergibt, dass dieses Grundstück wegen seiner Lage ausserhalb des Siedlungsgebietes nicht als Baugebiet behandelt und somit die geplante Anlage nicht als zonenkonform bewilligt werden kann (E. 3.2). Die Prüfung einer Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG konnte nicht vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin es ablehnte, ein Ausnahmegesuch einzureichen und damit ihrer Pflicht nicht nachkam, auf die für dieses Vorhaben beanspruchten Ausnahmen hinzuweisen (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2008 390
Publikationsart
Entscheid