Mobilfunkanlage; einschränkende Planungsvorschriften
Leitsätze
Mobilfunkantennen sind in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie der Grundversorgung mit Fernmeldediensten derselben dienen. Einschränkende Planungsvorschriften, die solche Mobilfunkantennen betreffen, müssen explizit sein und die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen berücksichtigen. Es erscheint als zulässig, baupolizeilich vorzuschreiben, die Erstellung von Mobilfunkanlagen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die Baubewilligungsbehörde den Baustandort im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen hat (E. 4.2). Mobilfunkbetreibern fehlt das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung von einschränkenden Planungsvorschriften, wenn diese nicht geeignet sind, die Planung und Errichtung von Mobilfunkanlagen einzuschränken (E. 4.2–4.3).
Zeitschrift URP
URP 2008 385
Publikationsart
Entscheid