Rechtliche Voraussetzungen für eine autarke Abfallentsorgung in der Schweiz
Zusammenfassung
– Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Autarkie besteht zur Zeit nicht. Hingegen rufen verschiedene Empfehlungen internationaler Organisationen die Staatengemeinschaft auf, den grenzüberschreitenden Verkehr mit gefährlichen Abfällen möglichst klein zu halten. Als Beispiel sei Art. 2 Bst. a der sog. "Kairo-Richtlinien" des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNO-UNEP) von 1987 zitiert (Cairo Guidelines and Principles for the Environmentally Sound Management of Hazardous Wastes; Decision 14/30 of the Gouverning Council of UNEP, of June 1987): "To this end (nämlich: dem Schutz von Mensch und Umwelt vor Schäden beim Umgang mit gefährlichen Abfällen; Anm. A.S.) states should, inter alia, ensure that transfrontier movements of hazardous wastes are kept to the minimum compatible with the efficient and environmentally sound management of such wastes." Staaten, die diese Enpfehlung ernst nehmen wollen, dürfen m.E. keine Ausfuhren hin zu…
Zeitschrift URP
URP 1988 129
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag