Baubewilligung für Betonanlage
Leitsätze
Auch Sekundarimmissionen sind bei der Ueberprüfung eines Projektes auf die Vereinbarkeit mit dem Umweltschutzrecht des Bundes zu beachten (E. 3). Soweit sich der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung; es behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft. Umweltbelastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen sind grundsätzlich nach den Bestimmungen der LSV und der LRV zu beurteilen. Vor der generellen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV im Rahmen der kommunalen Nutzungsordnung müssen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zuordnen und sodann die LSV anwenden (E. 4a). Für Faktoren, die vom Umweltschutzrecht des Bundes nicht erfasst werden, wie etwa besondere städtebauliche Aspekte, Gefährdung der Fussgänger und…
Zeitschrift URP
URP 1989 81
Publikationsart
Entscheid