Erweiterung einer Sportanlage; Lärmimmissionen
Leitsätze
Wann hat eine Behörde Beweismittel betreffend Lärmimmissionen abzunehmen bzw. selber anzuordnen (E. 2 a und b)? Ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör wird vor der Oberinstanz geheilt, wenn diese hinsichtlich der interessierenden Fragen die gleiche Ueberprüfungsbefugnis bzw. –pflicht hat wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführer vor dem Entscheid zu allen Beweismitteln Stellung nehmen können (E. 2 c). Wann ist die Änderung einer ortsfesten Anlage wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV (E. 4)? Nachdem in der LSV für Sport- und Freizeitanlagen bewusst keine Belastungsgrenzwerte aufgestellt worden sind, haben die Vollzugsbehörden die Lärmimmissionen direkt gestützt auf Art. 15 USG zu beurteilen, wobei aber für die Anordnung einer Sanierung die Störung erheblicher sein muss als für die Ablehnung eines Gesuches für eine Neuanlage (E. 5 b und c).
Zeitschrift URP
URP 1989 58
Publikationsart
Entscheid