Bewilligung für den Ausbau eines Schreinereibetriebes
Leitsätze
Eine von gewerblichen und industriellen Nutzungszonen voll umschlossene und deshalb mit Lärm vorbelastete kleine Wohnzone darf gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 LSV der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden (E. 4). Werden Anlagen, die umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich gleich beurteilt wie bestehende Anlagen oder müssen sie im Prinzip den gleichen Anforderungen genügen wie neue Anlagen? Und was gilt bezüglich des Altanlageteils? (Fragen hier offengelassen) (E. 5b). Wenn mit einer bestehende Holzverbrennungsanlage zusätzlich eine neue Werkhalle beheizt werden soll, ist dies nur dann ein Umbau bzw. eine Erweiterung der Heizanlage, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 1990 358
Publikationsart
Entscheid