Vorentscheid im Baubewilligungsverfahren; Koordination im Rekursverfahren
Leitsätze
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen. Die Zürcher Baurekurskommissionen sind nur zur Überprüfung von Fragen der Luftreinhalteverordnung und der Lärmschutzverordnung, nicht aber anderer umweltrechtlicher Bestimmungen zuständig. Auch die Tatsache, dass das baurechtliche Bewilligungsverfahren vorliegend das massgebliche Verfahren ist und das Bestehen einer materiellen Koordinationspflicht ändern daran nichts (E. 3b). Weil für das vorliegend geplante Projekt zusätzlich die Bewilligung des kantonalen Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau und eventuell noch weitere Bewilligungen erforderlich sind, ist der Fall koordinationspflichtig. Darum sind schon Rekurse gegen den Vorentscheid an den Regierungsrat zu überweisen (E. 4)
Zeitschrift URP
URP 1991 170
Publikationsart
Entscheid