Wohnflächenanteilplan der Stadt Zürich; Umnutzung von Wohnungen in Büroräume wegen Lärmimmission
Leitsätze
Art. 20 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV schreiben für Wohnräume in lärmbelasteten Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen Schallschutzmassnahmen vor; hingegen verbieten sie keine bisherige Wohnnutzung und verlangen keine Umwandlung von Wohnungen in Büros (E. 3a). Liegen die Lärmwerte nach der Sanierung zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert, haben die Anwohner das in Kauf zu nehmen (E. 6c). Je mehr Lärm erzeugt werden darf, desto mehr Lärm ist zu ertragen und desto höher ist die Empfindlichkeitsstufe (E. 4a). Wie hohe Anforderungen sind an die Lärmermittlung zu stellen? (E. 5) Vor der Sanierung der Strasse darf der Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 1 USG nicht zur Anbringung von Schallschutzfenstern verpflichtet werden, weil noch nicht feststeht, dass sich die Lärmimmissionen durch die Sanierung nicht unter den Alarmwert herabsetzen lassen (E. 6bb). Zur Natur der Ausnahmebewilligung (E. 6 d).
Zeitschrift URP
URP 1991 136
Publikationsart
Entscheid