Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten
Zusammenfassung
Es wurde aufgezeigt, dass die Lärmschutzbestimmungen von USG und LSV nicht jeden von Menschen verursachten Lärm erfassen. Schon Art. 24septies BV sah keine umfassende bundesrechtliche Regelung des Lärms vor, und das USG selber schränkte seine Anwendbarkeit auf Lärm insbesondere durch die Definition des Einwirkungsbegriffs in Art. 7 Abs. 1 ein ("Bau oder Betrieb von Anlagen"). Auch die Umschreibung des Vorsorgeprinzips in Art. 11 Abs. 2 USG zeigt, dass das USG nicht allen Lärm, sondern schwerpunktmässig den im Rahmen eines kommerziell geführten Betriebes technisch erzeugten Lärm erfassen will. Lärmerzeugende Tätigkeiten, die weder eine technische noch eine betrieblichorganisatorische noch eine Erwerbskomponente haben, fallen nicht unter das USG. Sodann ergibt sich auch aus dem beschränkten Lärmschutzinstrumentarium des USG eine zusätzliche Einschränkung seines Anwendungsbereichs, und zwar namentlich für denjenigen Lärm, der nicht beim Betrieb…
Zeitschrift URP
URP 1993 377
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag