Abfallentsorgungsgebühr; Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip
Leitsätze
Im Abfallbereich sind nur solche Gebührentarife bundesrechtskonform, deren Hauptkriterium die Abfallmenge ist. Es muss also ein Bemessungskriterium gewählt werden, das zumindest einen Bezug zur tatsächlich von der Liegenschaft her fliessenden Abfall-menge hat. Als Übergangslösung annehmbar sind allenfalls Kriterien wie die Anzahl Wohnräume der Liegenschaft oder die Anzahl ihrer Bewohner, nicht hingegen die Grundstücksfläche oder der Steuerwert (E. 6b). Ein Gebührensystem, das keine Rücksicht auf die tatsächlich anfallende Kehrichtmenge nimmt, ist ungerecht und willkürlich (E. 6c). Die formelle Aufhebung oder Änderung der bundesrechtswidrigen Norm ist nicht Sache der Rekursinstanz, sondern des jeweiligen Gesetzgebers. Auch auf die Nichtanwendung dieser Norm im vorliegenden Fall ist zu verzichten, da dadurch eine nicht in Kauf zu nehmende Rechtsunsicherheit entstünde. Die Norm ist deshalb im Sinne einer Übergangsregelung hinzunehmen (E. 7).
Zeitschrift URP
URP 1994 90
Publikationsart
Entscheid