Kostentragung von Lärmschutzmassnahmen
Leitsätze
Art. 22 Abs. 1 USG auferlegt demjenigen, der in einer erschlossenen Bauzone bauen will, wo die Immissionsgrenzwerte bereits überschritten sind, die Pflicht und damit – zumindest vorläufig – auch die Kostenpflicht für der Ergreifung der notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen. Ist der Bauwillige nicht bereit, diese Massnahmen zu ergreifen und zu finanzieren, muss er warten, bis der für die Lärmverursachung Verantwortliche seine Sanierungspflicht gemäss Art. 16 ff. USG erfüllt hat (E. 3d). Planerische Massnahmen zur Einhaltung der massgebenden Planungswerte für Lärm gemäss Art. 24 Abs. 2 USG stellen für den betroffenen Grundeigentümer eine Eigentumsbeschränkung dar, die er unter Vorbehalt der materiellen oder allenfalls formellen Enteignung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat (E. 3e). Da der von 1978 datierende Zonenplan der Gemeinde Altendorf keinen RPG-konformen Nutzungsplan darstellt, ist der Quartiergestaltungsplan…
Zeitschrift URP
URP 1994 129
Publikationsart
Entscheid