Hundezucht; Lärmschutz
Leitsätze
Der von einer gewerblichen Hundezucht ausgehende Lärm beurteilt sich nach USG und LSV, weshalb die vorliegende Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln ist (E. 2c). Da bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nicht einfach auf das subjektive Lärmempfinden der Nachbarn abgestellt werden kann, hätte der Regierungsrat als Vorinstanz sich an einem Augenschein selber Vorstellungen über die von den Hunden verursachten Lärmimmissionen und über die vorbestehende Lärmbelastung machen sollen. Schallmessungen waren hingegen nicht nötig, da sich Hundelärm für eine Beurteilung nach Belastungsgrenzwerten nicht eignet (E. 4c). Die nur auf Erfahrungswerten und Annahmen beruhende Beurteilung durch das BUWAL trägt den örtlichen Verhältnissen eventuell zuwenig Rechnung. Auch die Frage, ob eine Hundezucht in der Wohn- und Gewerbezone zulässig ist, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Diese Beurteilung ist indessen…
Zeitschrift URP
URP 1995 31
Publikationsart
Entscheid