Les coûts d'intervention – difficultés de mise en oeuvre
Zusammenfassung
Gestützt auf die polizeiliche Generalklausel ist das Gemeinwesen befugt, notrechtliche Massnahmen zu treffen. Die damit verbundenen Eingriffe können ohne Verfügung und ohne gesetzliche Grundlage erfolgen. Die Behörde kann eingreifen, um gegen öffentliche oder private Güter gerichtete, schwerwiegende aktuelle und drohende Einwirkungen abzuwehren oder zu beheben. Dagegen besteht ohne diesbezügliche gesetzliche Grundlage grundsätzlich keine Möglichkeit, die Kosten solcher Massnahmen den Verursachern zu überbinden. Art. 54 GSchG und Art. 59 USG bilden die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Auferlegung solcher Kosten an die Verur-sacher; Art. 54 GSchG ersetzt Art. 8 des alten Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. Da dieses Gesetz die Verantwortlichkeiten nicht regelte (vgl. dazu insbesondere den erwähnten Art. 8), entwickelte die Gerichtspraxis in reicher Kasuistik eine Reihe von anzuwendenden…
Zeitschrift URP
URP 1995 370
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag