Rodungsbewilligung für Kehrichtdeponie; Güterabwägung
Leitsätze
Trotz gewisser Kritikpunkte bezüglich der zeitlichen Abfolge der Bewilligungsverfahren war die formelle Verfahrenskoordination im vorliegenden Fall doch ausreichend, um einen materiell koordinierten (erstinstanzlichen) Entscheid sicherzustellen. Die Koordinationspflicht wurde deshalb nicht verletzt (E. 2e). Indem das vorliegende Projekt noch längstens bis Ende des Jahres 2001 die Ablagerung von unbehandelten Siedlungsabfällen vorsieht, verstösst es an sich gegen die Verbrennungspflicht des Art. 11 TVA. Weil aber die Kantone Ob- und Nidwalden den Übergang zu einer TVA-konformen Beseitigung der Siedlungsabfälle noch nicht bewältigt haben, muss ihnen eine Übergangszeit zugebilligt werden. Bei der Güterabwägung zwischen Landschafts- und Naturschutz einerseits und dem Interesse des Gesuchstellers an der umstrittenen Deponieerweiterung und an der Rodung anderseits ist deshalb von einer TVA-konformen Abfallentsorgung auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob…
Zeitschrift URP
URP 1995 709
Publikationsart
Entscheid