Verbrennung von Altholz; Luftreinhaltung
Leitsätze
Eine Deponie, auf der gewerbsmässig wöchentlich einmal Altholz aus Abbruchbauten verbrannt werden soll, ist eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Sie ist aber für diesen Zweck ungeeignet (Art. 26a LRV), weil sie die Vorschriften der Ziff. 71 f. Anhang 2 LRV von vornherein nicht einhalten kann (E. 3a). Bauholz aus dem Abbruch von Liegenschaften ist gemäss Art. 11 TVA Abfall, der verbrannt werden muss, soweit er nicht anderweitig verwertet werden kann (E. 3a). Das Verbrennen des Abfalls hat gemäss Art. 26a LRV in einer dafür geeigneten Anlage zu erfolgen, und zwar selbst dann, wenn in einem einzelnen Fall durch die notwendigen Transporte gesamthaft eine geringfügig höhere Umweltbelastung entstehen sollte (E. 3d).
Zeitschrift URP
URP 1996 219
Publikationsart
Entscheid