Ausführungsprojekt für Nationalstrasse; Anfechtung aus lufthygienischen Gründen (Umfahrung Andelfingen)
Leitsätze
Das Bundesgericht ist weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsinstanz im Nationalstrassenbau oder in Umweltschutzsachen und nicht dazu berufen, unter mehreren möglichen Lösungen die beste auszuwählen. Vielmehr untersucht es nur, ob sich die für ein Projekt vorgenommene Interessenabwägung im Rahmen des Bundesrechts halte, ob alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden seien (E. 4). Die Beurteilungen des Umweltverträglichkeitsberichts durch die Umweltschutzfachstellen gemäss Art. 9 Abs. 5 USG sind jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht amtlichen Expertisen gleichzustellen, von denen die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen darf. Der Umweltverträglichkeitsbericht ist vom Bundesgericht nur insoweit zu untersuchen, als er dem Bewilligungsentscheid zugrundeliegt oder sich in ihm hätte niederschlagen sollen (E. 5a). Die Anordnung betrieblicher…
Zeitschrift URP
URP 1996 373
Publikationsart
Entscheid