La responsabilité de l'Etat pour le bruit causé par l'exploitation d'un ouvrage public
Zusammenfassung
Seit etlichen Jahren vertritt das Bundesgericht die Theorie der Enteignung von Nachbarrechten, wenn der Lärm von einem öffent-lichen Werk verursacht wird und die Immissionen sich nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermeiden lassen. Diese Lösung ist nicht befriedigend: Die Enteignung ist nicht der angemessene Weg zur Lärmbekämpfung, denn es bleibt in Wirklichkeit ein rechtswidriger Zustand bestehen. Person ist und dass die Aufhebung seiner Abwehrmöglichkeiten praktisch einer Enteignung seiner Persönlichkeitsrechte gleichkommt; die Rechtsordnung erlaubt dies nicht. Dazu kommt, dass die jetzige Auslegung dem Staat ein Privileg einräumt, da dieser nur dann gemäss Art. 679 und 684 ZGB entschädigungspflichtig wird, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei lassen weder der Text noch der Sinn dieser zwei Normen den Schluss zu, dass der von öffentlichen Werken verursachte Lärm abweichenden Beurteilungskriterien…
Zeitschrift URP
URP 1996 619
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag