Natur- und Landschaftsschutzgebiete – Museen oder Selbstbedienungsläden?
Zusammenfassung
Naturschutz mit Einschluss des Moorbiotopschutzes sowie der Moorlandschaftsschutz ist Bundessache. Im übrigen und damit im wesentlichen ist der Landschaftsschutz dagegen Sache der Kantone. Moore von nationaler Bedeutung sind absolut geschützte Biotope, unterliegen also im Einzelfall keiner Interessenabwägung. Auengebiete von nationaler Bedeutung sind dagegen bloss relativ geschützt, ebenso die Ufervegetation, die allerdings bereits von Gesetzes wegen und damit ohne Aufnahme in ein Bundesinventar unter Schutz steht. Die Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN-Objekte) sind nur im Rahmen der Erfüllung von Bundesaufgaben und auch nur relativ geschützt. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind absolut geschützt. Gemeint ist damit kein totales Bauverbot, sondern die Unzulässigkeit von Eingriffen, die den jeweiligen Schutzzielen des Objekts widersprechen. Pro Bundesinventar existiert eine Verordnung und ein…
Zeitschrift URP
URP 1996 691
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag