Anbringung von Lärmschutzplatten durch Private; Verbot und Abbruch der Baute aus Gründen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes
Leitsätze
Wenn Interessen des Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes überwiegen, darf der Eigentümerin eines Grundstückes die Bewilligung zur Anbringung von Lärmschutzplatten auf der Einfriedungsmauer verweigert und der Abbruch des bereits errichteten Bauwerks angeordnet werden; dies selbst dann, wenn durch die Lärmimmissionen der benachbarten Strasse und Eisenbahnlinie die Alarmwerte für Lärm überschritten sein sollten. Hingegen hat der Anlageninhaber die für die Lärmsanierung notwendigen Massnahmen an der Quelle (z.B. Anbringung eines schallschlukkenden Strassenbelags) auszuführen und, wenn die Alarmwerte trotzdem noch überschritten werden, die Anbringung von Schallschutzfenstern oder ähnliche bauliche Massnahmen gemäss Art. 20 USG und Art. 15 LSV auf seine Kosten zu veranlassen (vorbehältlich Art. 20 Abs. 2 USG).
Zeitschrift URP
URP 1996 850
Publikationsart
Entscheid