Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes
Zusammenfassung
Mit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes steht dem zivilrechtlichen Immissionsschutz nicht mehr primär kantonales Recht gegenüber, sondern gleichrangiges Bundesumweltrecht mit einer für die ganze Schweiz einheitlichen und eingehenden Ordnung des Immissionsschutzes. Diese Situation ändert zwar nichts daran, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht privatrechtlicher und öffentlicher Immissionsschutz weiterhin nebeneinander bestehen bleiben, sollte indessen in inhaltlicher Hinsicht zur Überwindung der bis anhin stets betonten Unabhängigkeit der beiden Bereiche durch deren Harmonisierung führen. Harmonisierung bedeutet, dass der Zivilrichter die vom Bundesumweltrecht entwickelten Kriterien ebenfalls berücksichtigt und insbesondere vom Beurteilungsmassstab des sogenannten normalen Durchschnittsmenschen zugunsten von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit abrückt. Bestehen für Lärmarten Immissionsgrenzwerte, sollte der Zivilrichter diese zum…
Zeitschrift URP
URP 1997 271
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag