Auslagerung von Vollzugsaufgaben an Private: Welche Probleme stellen sich?
Zusammenfassung
Es können wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Aufgaben ausgelagert werden. Hoheitliche Aufgaben gehören jedoch zum primären Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden, die sich nur teilweise zur Übertragung eignen. Auslagerungen müssen auf einem formellen Gesetz beruhen. Art. 43 USG ist zwar eine genügende gesetzliche Grundlage, er stellt jedoch lediglich eine Ermächtigungsnorm dar, so dass für die eigentliche Übertragung von Vollzugsaufgaben ein spezieller Rechtsakt notwendig ist. Der Erlass von Verfügungen kann auf Private übertragen werden, während dies bei der Rechtsetzungsbefugnis, mit Ausnahme der Gebührenhoheit, im Anwendungsbereich des USG ausgeschlossen ist. Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind an die Grundsätze des öffentlichen Rechts gebunden. Ausserdem bleibt die staatliche Aufsicht vorbehalten, um die richtige Erfüllung der Aufgaben durch Private zu gewährleisten. Bezüglich des kantonalen Finanzreferendums…
Zeitschrift URP
URP 1997 419
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag