Beschwerderecht von Sektionen gesamtschweizerischer Organisationen
Leitsätze
Die Beschwerdebefugnis gesamtschweizerischer Organisationen gemäss Art. 12 NHG und Art. 55 USG besteht gemäss den am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Absätzen 5 dieser Bestimmungen nur, wenn sich diese Organisationen am kantonalen Verfahren beteiligt haben und darin ihren Anliegen nicht entsprochen wurde. Indessen können sich die gesamtschweizerischen Organisationen im kantonalen Verfahren durch ihre örtlichen und regionalen Sektionen «vertreten» lassen, und zwar selbst dann, wenn letztere nicht ausdrücklich im Namen ihrer «Dachorganisation» handeln, sofern zwischen den beiden Organisationen eine erkennbare enge Bindung besteht, wie dies beim Schweizer Heimatschutz (SHS) und beim Zürcher Heimatschutz (ZVH) der Fall ist (E. 1e). Für die Vertretung einer gesamtschweizerischen Organisation durch eine ihrer Sektionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht braucht es hingegen eine für das konkrete Verfahren ausgestellte Vollmacht. Diese…
Zeitschrift URP
URP 1997 533
Publikationsart
Entscheid