Vorbescheid und vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen
Leitsätze
Das Bundesrecht verlangt nicht, dass bei einem Bauprojekt die Notwendigkeit von vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 USG, so namentlich von Bau- und Ausrüstungs- sowie von Verkehrs- und Betriebsvorschriften schon beim Erlass eines Vorbescheides nach kantonalem genferischem Recht geprüft wird. Vielmehr kann diese Prüfung auf das definitive Baubewilligungsverfahren verschoben werden. Das Verwaltungsgericht hat deshalb den Vorsorgegrundsatz nicht verletzt, als es bei einem Bauvorhaben, dessen Emissionen relativ unbedeutend sind, bloss summarisch feststellte, das Projekt verstosse im Prinzip nicht gegen Bundes(Umwelt-) Recht, ohne dass zuvor alle Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Rechts stellen, abgeklärt worden wären (E. 3c).
Zeitschrift URP
URP 1997 534
Publikationsart
Entscheid