Baubewilligung für Kompostieranlage; Vorsorgemassnahme
Leitsätze
Gemäss der Technikklausel des Art. 4 Abs. 2 lit. b LRV gelten Emissionsbegrenzungen schon dann als technisch und betrieblich möglich, wenn sie bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können. Daraus kann aber kein Anspruch auf Verfahrenssistierung abgeleitet werden, um die Ergebnisse eines Versuchsbetriebs abzuwarten (E. 1). Beim Entscheid darüber, ob eine Vorsorgemassnahme gemäss Art. 11 Abs. 2 USG gerechtfertigt ist, ist – obwohl das Gesetz dies gemäss seinem Wortlaut nicht eigentlich vorsieht – auch zu berücksichtigen, welche Reduktion der Umweltbelastung durch sie erzielt werden kann. Je nachdem sind nur weniger belastende oder auch schwerere Massnahmen gerechtfertigt. Die teilweise Einhausung der umstrittenen Kompostieranlage mit Biofilter wäre vorliegend eine Vorsorgemassnahme von hoher Effizienz, und die Kosten erscheinen als wirtschaftlich tragbar. Deshalb ist die…
Zeitschrift URP
URP 1997 615
Publikationsart
Entscheid