Bewilligung zur Kiesentnahme in einem Auengebiet von nationaler Bedeutung
Entscheid
VerwGer BE, Urteil vom 26.05.1997
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 18
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 18a
Leitsätze
Ist die Kiesgewinnung in einem Auengebiet von nationaler Bedeutung zwar unmittelbar standortgebunden, mangels Unentbehrlichkeit für die regionale Kiesversorgung jedoch nicht von nationaler Bedeutung, so kann sie nur bewilligt werden, soweit sie mit dem Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung vereinbar ist (E. 2b). Im Auengebiet «Chandergrien» ist die Kiesentnahme mit diesem Schutzziel vereinbar, wenn sie mengenmässig beschränkt und mit geeigneten Randbedingungen und flankierenden Massnahmen verbunden wird (E. 3). Die Kiesgewinnung im geschützten Auengebiet setzt voraus, dass die wesentlichen Randbedingungen und Auflagen genügend klar und verpflichtend verfügt werden (E. 4a). Bedingungen und Auflagen (E. 4–5).
Zeitschrift URP
URP 1998 65
Publikationsart
Entscheid