Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt; Lärmschutz
Hinweis
BRK II ZH, Urteil vom 16.12.1997
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 7 (Abs. 7)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 40.7
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Vorliegend waren die Lärmemissionen einer semimobilen, d.h. ohne Zerlegung auf einem Lastwagen transportierbaren, Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt zu Kiesersatz zu beurteilen. Diese Anlage, welche auf einem eigenen Betriebsareal über unbestimmte Zeit für die Aufbereitung von Bauschutt einer unbestimmten Anzahl von Baustellen eingesetzt wird (alle drei bis vier Monate während jeweils ein bis zwei Tagen), ist eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Sie beurteilt sich nicht nach der kantonalen Baulärmverordnung, sondern nach dem USG. Bei einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr untersteht die Anlage der UVP-Pflicht (Ziff. 40.7 Anh. UVPV).
Zeitschrift URP
URP 1998 181
Publikationsart
Entscheid