Erweiterung der Parkfläche im Flughafen Zürich
Leitsätze
Die für den ordnungsgemässen Flugplatzbetrieb erforderlichen Autoabstellplätze für Angestellte, Lieferanten, Besucher und Flugpassagiere unterstehen den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Projekte für solche Anlagen auf dem Areal öffentlicher Flugplätze bedürfen einer Konzession gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 LFG und unterstehen nicht dem kantonalen Bewilligungsverfahren (Art. 37a Abs. 1 LFG) (E. 4). Die Flughafen-Immobilien-Gesellschaft kann, da sie nicht Flugplatzhalter ist und da sie den Betrieb des geplanten Parkdecks nicht beeinflussen kann, grundsätzlich kein Konzessionsgesuch stellen (E. 5). Soll ein Änderungsprojekt, so etwa die Vergrösserung der Parkplatzzahl im Flughafenkopf, in relativ rasch aufeinanderfolgenden Etappen verwirklicht werden, oder liegen den Behörden Konzessionsgesuche für verschiedene Teil-Umbauten vor, die sich gesamthaft auf die Umwelt auswirken könnten, so ist die Umweltverträglichkeit des einzelnen Vorhabens unter…
Zeitschrift URP
URP 1998 137
Publikationsart
Entscheid