Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission
Zusammenfassung
1. Rechtliche Grundlagen der Begutachtung Obligatorische Begutachtung (Art. 7 NHG): «Wenn bei Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeinträchtigt werden konnte, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, holt die zuständige Stelle rechtzeitig ein Gutachten der zuständigen Kommission nach Art. 25 Abs. 1 (Kommission) ein. Dieses hat darzutun, weshalb und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber weitgehend zu schonen sei». Fakultative Begutachtung (Art. 8 NHG): «Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.» Besondere Gutachten (Art. 17a NHG): «Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen…
Zeitschrift URP
URP 1998 568
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag